Hundeanmeldung

Hundehaltung ab 1. Jänner 2013

Am 01.Jänner ist die Novelle zum Salzburger Landessicherheitsgesetz, LGBI Nr. 100/2012, in Kraft getreten und seit diesem Zeitpunkt gilt in Salzburg eine Meldepflicht für alle Hundehalterinnen und Hundehalter.

Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung melden.

Die Meldung hat zu enthalten:

  1. Name und Anschrift der Hundehalterin bzw. des Hundehalters
  2. Rasse, Farbe, Geschlecht und das Alter des Hundes
  3. Namen und Anschrift der Person, die den Hund zuletzt gehalten hat
  4. die Kennzeichnungsnummer (§ 24a Abs. 2 Z 2 lit. d TSchG).

Der Meldung gemäß Abs. 1 sind anzuschließen:

  1. ein Sachkundenachweis und
  2. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von € 725.000,00 besteht

Ebenso muss die Hundehalterin bzw. der Hundehalter die Beendigung des Haltens eines Hundes innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Dabei ist der Endigungsgrund anzugeben und eine allfällige neue Hundehalterin oder ein neuer Hundehalter bekanntzugeben.

Sachkundenachweis (§ 21S.LSG)

Ein Sachkundenachweis kann nur von Personen ausgestellt werden, die von der Landesregierung mit Bescheid zugelassenen wurden und somit Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung bieten.
Diese Personen können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Die Liste der zugelassenen Personen für die Ausbildung von Hundehaltern/innen finden Sie auf der Homepage der Salzburger Landesregierung.